§ 6 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.
§ 1 Abs. 2 GruWErlDBestDie Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.
§ 3 GruWErlDBestPersonen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch…
§ 5 Abs. 1 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
§ 1 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr-Ehrenzeichen.