Eingangsformel GruWErlDBestAuf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes…
§ 2 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen.
§ 6 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.
§ 5 Abs. 2 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
§ 1 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr-Ehrenzeichen.