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Die Personalisierung für den Primarbereich beziehungsweise den weiterführenden Schulbereich der Förderschulen orientiert sich grundsätzlich an den §§ 11, 12 und 13, wobei die dort vorgesehene personelle Ausstattung nicht unterschritten werden darf. Die Einzelheiten des Personaleinsatzes an der jeweiligen Förderschule bleiben einer standortbezogenen Vereinbarung vorbehalten.