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Lehrkräfte werden neben der Erteilung des Unterrichtes tätig bei der Leitung der Lernzeiten und der ungebundenen und gebundenen Freizeit sowie bei der Betreuung der Schülerinnen und Schüler während des Mittagessens. Es ist anzustreben, dass eine Lehrkraft im Rahmen ihrer Pflichtstunden möglichst in allen oben genannten Bereichen eingesetzt wird. Da der Einsatz der Lehrkräfte in der ungebundenen Freizeit und als Aufsichtspersonen in der Mittagspause grundsätzlich einen geringeren Aufwand erfordert als die Erteilung von Unterricht, wird er im Verhältnis 2:1 auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer angerechnet.
Bei der ungebundenen und gebundenen Freizeit sowie beim Mittagessen können Lehrkräfte auch von sonstigem pädagogischen Personal sowie Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern der Gebundenen Ganztagsschule und Fachleuten aus der Praxis unterstützt werden.
Der Schulträger gewährleistet die Bereitstellung des Mittagessens und den erhöhten Reinigungsaufwand.
Es ist anzustreben, dass an Gebundenen Ganztagsschulen tätiges Personal an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.
Die Regelungen des § 29a des Schulordnungsgesetzes für pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen schulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Darüber hinaus finden die Regelungen des Erlasses betreffend die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Amtsbl. II S. 571), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.