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Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) 0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Buchstaben a und b zum Vorhalten zusätzlichen Personals,“.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 1 Nummer 3 und in Nummer 4 § 4 Absatz 2 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. September 2025 Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens
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