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Insbesondere im Primarbereich kann der Schulträger darauf hinwirken, dass über die in § 5 genannten verpflichtenden Anwesenheitszeiten hinaus ein am Bedarf ausgerichtetes ergänzendes Betreuungsangebot für die Schülerinnen und Schüler vorgehalten wird, das einen Zeitraum in den Ferien sowie einen gewissen Zeitraum vor Schulbeginn, nach Schulschluss und den schulfreien Nachmittag umfasst. Sofern ein ergänzendes Betreuungsangebot eingerichtet wird, wird empfohlen, dies insbesondere im Hinblick auf § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Bei Wahrnehmung des ergänzenden Betreuungsangebotes (teilweise oder vollständig) kann, sofern ein finanzieller Beitrag der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine pauschale, das gesamte ergänzende Betreuungsangebot umfassende Kostenbeteiligung erfolgen.