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Der Schulbetrieb der Gebundenen Ganztagsschule umfasst den in der Stundentafel der jeweiligen Schulform vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht sowie im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes die Lernzeiten, die Freizeit und die Mittagspause. Der Unterricht gemäß der Stundentafel und die Veranstaltungen im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes bilden eine pädagogische Einheit. Die Rhythmisierung des Tagesablaufs nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten ermöglicht einen Wechsel von Arbeitsphasen in Form von Unterricht und Lernzeiten mit Phasen der Entspannung im Rahmen der Pausen, der gebundenen und der ungebundenen Freizeit. Die Rhythmisierung wird schulstandortspezifisch individuell gestaltet und im jeweiligen pädagogischen Konzept festgeschrieben. Sie ermöglicht flexible Unterrichts- und Freizeiten, wie insbesondere das Unterrichten in Blöcken sowie eine abweichende Stundentaktung.
Zur personellen und inhaltlichen Verzahnung des außerunterrichtlichen und unterrichtlichen Angebotes wirken pädagogische Fachkräfte mit Unterstützungsangeboten im Unterricht mit, während Lehrkräfte auch im Freizeitbereich Angebote machen.
An allen Gebundenen Ganztagsschulen wird an vier Tagen in der Woche ein mindestens acht Zeitstunden umfassendes Angebot verpflichtend vorgehalten. Dabei besteht die Möglichkeit, eine in der Regel bis zu 30-minütige offene Anfangszeit in Form eines pädagogischen Angebots vor Beginn des für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Schulbetriebes oder offene Endzeit in Form eines pädagogischen Angebots nach Ende des für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Schulbetriebes einzurichten; eine solche Einrichtung ist in dem pädagogischen Konzept darzustellen und bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. An Gebundenen Ganztagsschulen sind alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen in der Woche in der Regel mindestens acht Zeitstunden verpflichtend anwesend. Im Falle der Einrichtung einer offenen Anfangszeit oder Endzeit im Sinne des Satzes 2 reduziert sich die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler um die Zeit des offenen Angebots. In jedem Fall darf die verpflichtende Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler achteinhalb Zeitstunden nicht überschreiten.