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Im Rahmen der in § 5a des Schulordnungsgesetzes sowie in dieser Verordnung getroffenen Regelungen wird die organisatorische und pädagogische Konzeption einer Gebundenen Ganztagsschule von der einzelnen Schule gegebenenfalls in Koordination mit der örtlichen Jugendhilfeplanung festgelegt. Es sind insbesondere Festlegungen zu treffen über Außerdem erfolgt durch die Schule eine Konkretisierung der Maßnahmen zur Verwirklichung der für die Gebundene Ganztagsschule spezifischen Unterrichts- und Erziehungsziele. Das erarbeitete Konzept ist in regelmäßigen Abständen von der Schule zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Änderungen am pädagogischen Konzept bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Schulbeginn und Schulschluss,
die zeitliche Abfolge des nach der Stundentafel zu erteilenden Unterrichts und der Veranstaltungen im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes,
Art und Umfang des außerunterrichtlichen Angebotes,
die Teilnahme an Veranstaltungen im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes,
die Festlegung des Wochentags ohne Ganztagsbetrieb und
Art und Umfang von Kooperationen.