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Die Mitglieder der Gutachterstelle und ihre Vertreter werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die erneute Berufung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
Die Ärztekammer des Saarlandes beruft
die ärztlichen Mitglieder und ihre Vertreter,
das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und seine Stellvertreter auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.