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Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 2) unabhängig und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
Die Mitglieder der Gutachterstelle erhalten von der Ärztekammer des Saarlandes eine von dieser festzusetzende Entschädigung.
Verletzt ein Mitglied in Ausübung seiner Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit das Land.