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Die Gutachterstelle besteht aus zwei Ärzten und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss. Ein ärztliches Mitglied muss Facharzt für Psychiatrie sein und soll besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Behandlung von Personen aufweisen, die unter den Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes leiden. Eines der beiden ärztlichen Mitglieder soll besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Endokrinologie haben. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreter zu berufen.
Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der an erster Stelle berufene Vertreter an seine Stelle. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vorübergehend verhindert oder im Einzelfall gemäß § 5 ausgeschlossen ist; hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er bei der Entscheidung (§ 10 Abs. 1) mit, auch wenn für das von ihm vertretene Mitglied die Hinderungsgründe wieder entfallen sind.
Den Vorsitz bei der Gutachterstelle führt das Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt hat. Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Gutachterstelle.