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Die Mitglieder der Gutachterstelle können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer des Saarlandes niederlegen. Geschieht dies ohne zwingenden Grund, so kann die Kammer verlangen, dass das Mitglied sein Amt bis zum Abschluss anhängiger Gutachterverfahren weiterführt, wenn der Stand der Verfahren dies erfordert.
Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
eine Berufungsvoraussetzung entfällt oder ihr Fehlen sich nachträglich herausstellt,
das Ruhen der Approbation angeordnet wurde,
ihm als Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aberkannt oder er als Richter oder Beamter auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis entfernt wird, nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung,
ihm auf Grund Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkannt wird,
es wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wird.
Sobald ein Verfahren eingeleitet ist, dessen Abschluss die Abberufung zur Folge haben kann, kann dem betroffenen Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt werden. Handelt es sich um den Vorsitzenden oder seinen Vertreter (§ 2 Abs. 3), so ist zuvor das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu hören.