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Für den Bereich besteht jeweils ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss.
der Landkreise,
des Regionalverbandes Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken,
der Landeshauptstadt Saarbrücken
Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte/für den Landkreis.../für den Regionalverband Saarbrücken/für die Landeshauptstadt Saarbrücken“.
Dem Gutachterausschuss obliegen die in § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB genannten und die ihm in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.
Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, der Zentralen Geschäftsstelle die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen und Daten auf Anforderung zu überlassen.