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Die Kaufpreissammlungen und die dem Gutachterausschuss übersandten Abschriften der Verträge und sonstigen Urkunden sind hinsichtlich ihres Inhalts und etwaiger ergänzender Angaben geheim zu halten. Sie sind so aufzubewahren, dass sie nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Nach der Auswertung sind die Abschriften der Verträge und Beschlüsse zu vernichten.