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Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
Auf Anforderung haben alle Behörden den Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen unentgeltlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Personen des Privatrechts, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht gefährdet werden. Die zuständigen Vermessungsbehörden sind berechtigt, Auskunft über vorliegende Daten zu verlangen. Die durch das Überlassen entstandenen Auslagen werden erstattet.
Die Nutzung der auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 übermittelten Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist auf den eigenen…
Bei der Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erteilt die Vermessungsbehörde eine Erlaubnis zur Nutzung, die eine uneingeschränkte…
Die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster erfolgt durch die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften, die Überlassung von Auszügen…
In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an…
In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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