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Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.
Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme können, sofern angezeigt, auf mehrere Jahre…
Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den jährlichen Arbeitsprogrammen wird angegeben,…
Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;
die Projektbereiche oder die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse, für die Mittel für die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Projekte vorab…
Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten besonderen Vorkehrungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten besonderen Umstände als besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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