Erwägungsgrund 5 32015R0322
Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur in Ausnahmefällen aus dem 11. EEF finanziert werden, wenn eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden kann.