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Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm regelt entsprechend den Zielen gemäß Artikel 3 Folgendes:
die bereitzustellenden Beträge zwischen den aufgeschlüsselten Finanzierungsbedürfnissen jedes Teilprogramms und den verschiedenen Finanzierungsarten sowie den Gesamtbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b bereitgestellt wird;
gegebenenfalls den Gesamtbetrag für Finanzierungen in der Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms;
den Gesamtbetrag für Finanzhilfen, die den in Anhang I aufgeführten Einrichtungen gemäß Artikel 13 gewährt werden;
die Projektbereiche oder die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse, für die Mittel für die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Projekte vorab zugewiesen werden;
die im Rahmen von strategisch integrierten Projekten vorgesehenen Strategien und Pläne, für die zur Durchführung der Projekte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung beantragt werden kann;
der maximale Förderzeitraum für die Durchführung der Projekte;
vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;
die technischen Methoden für das Verfahren der Projekteinreichung und -auswahl und die Gewährungskriterien gemäß den in Artikel 14 aufgeführten Elementen;
den Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 9 Absatz 4;
die Höchstsätze für die Kofinanzierung der förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e;
gegebenenfalls detaillierte Vorschriften über die kumulative und alternative Finanzierung;
die geringe effektive Teilnahme sowie die förderfähigen Aktivitäten und die Gewährungskriterien für Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Behörden der Mitgliedstaaten im Interesse der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm ergreifen.
Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms drei Jahre.
Im Rahmen der mehrjährigen Arbeitsprogramme veröffentlicht die Kommission für den entsprechenden Zeitraum Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die bei einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, auf die verschiedenen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Arten von Maßnahmen im selben Bereich umgeschichtet werden.
Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme die Interessenträger konsultiert werden.
Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen,
Im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der…
Die mehrjährigen Arbeitsprogramme zielen darauf ab, die in Artikel 3 genannten Ziele durch die Maßnahmen gemäß Artikel 7 zu erreichen. Sie enthalten…
Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Qualität der Projekte zu verbessern, verabschiedet die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.