GVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietGerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege§ 1 GVGGerichtsverfassungsgesetz · Erster Titel(XXXX) §§ 2 bis 9 Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.(XXXX) §§ 2 bis 9