§ 6 Abs. 3 SächsAAssWBVOSächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent
Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums verleiht die Hochschule oder Berufsakademie den Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.).
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 GVIDVDVAbschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Science (B. Sc.)“.
§ 3 GntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.
§ 17 Abs. 1 VAP VIT NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Mit Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad eines „Bachelor of Science“.
§ 3 Nr. 2 SächsHSGradeFHMeißenVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
„Bachelor of Science (B.Sc.)“ für den Studiengang Digitale Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Sächsischen Ausbildungs- und…