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Sind Gerichtsvollzieher an der Ausübung der Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, so kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.
Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.
Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.