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Schulen führen Zweige nach ihrem schulspezifischen Profil; dies sind Zweige mit besonderem sprachlichem Profil (Sprachenzweig oder Latein-plus-Zweig), mit naturwissenschaftlichem Profil (Naturwissenschaftlicher Zweig oder Biowissenschaftlicher Zweig), mit informatischem Profil (Informatikzweig) oder mit musikalischem Profil (Musikzweig). Die Schulen können auf Antrag der Schulkonferenz mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde das Zweigangebot einem veränderten Schulprofil anpassen. Dabei können im Rahmen der personellen und räumlichen Möglichkeiten der Schule auch unterschiedliche Zweige nebeneinander geführt werden. Mit dem Eintritt in den Zweig ist die Wahl für die Schülerinnen und Schüler bis zum Auslaufen des Zweiges am Ende der Klassenstufe 10 verbindlich; Absatz 7 Nr. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Zweig besteht nicht.
Der Sprachenzweig (beziehungsweise das altsprachliche und das neusprachliche Gymnasium im Sinne der Anlage 2) eröffnet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, neben der ersten und der zweiten Fremdsprache nach dem Angebot der Schule im Profilbereich eine weitere Sprache zu erlernen. Beim Angebot einer modernen Fremdsprache als der dritten Fremdsprache steht das Ziel der Förderung der Mehrsprachigkeit im Vordergrund. Kulturgeschichtliche und analytische Sprachkompetenzen sollen besonders gefördert werden, wenn eine Sprache aus dem Bereich „Alte Sprachen“ - Latein oder Griechisch - angeboten wird. Für den Sprachenzweig gelten folgende Regelungen:
Im Sprachenzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Schülerinnen und Schüler des Sprachenzweiges werden von Klassenstufe 8 bis 10 in einer dritten Fremdsprache nach dem Angebot der Schule unterrichtet. Die ersten beiden Fremdsprachen werden bis zum Ende der Klassenstufe 9 weitergeführt. In der Klassenstufe 10 kann eine der ersten beiden Fremdsprachen abgelegt werden. In den Klassenstufen 8 bis 10 ist die dritte Fremdsprache neben den ersten beiden Fremdsprachen schriftliches Fach.
Werden in der Klassenstufe 10 die drei Fremdsprachen weitergeführt, so werden der Versetzungsentscheidung am Ende der Klassenstufe 10 die Zeugnisnote in der 1. und der 3. Fremdsprache oder in der 2. und der 3. Fremdsprache zugrunde gelegt. Die Note in der hierbei nicht berücksichtigten Fremdsprache wird im Sinne eines schriftlichen Fachs bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 2008 (Amtsbl. S. 1318), in der jeweils geltenden Fassung beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet.
Im Latein-plus-Zweig werden sprachlich begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler schon in Klassenstufe 5 in den beiden Fremdsprachen Latein und Englisch unterrichtet. Durch eine enge Abstimmung des Unterrichts in einer analytischen und einer stärker kommunikativ ausgerichteten Sprache soll das Erlernen beider Sprachen insbesondere in den Klassenstufen 5 bis 7 nachhaltig gefördert werden. Für den Latein-plus-Zweig gelten folgende Regelungen:
Im Latein-plus-Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Das Fach Latein ist 1. Fremdsprache. Das Fach Englisch ist 2. Fremdsprache und wird ab der Klassenstufe 5 durchgängig unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler des Latein-plus-Zweigs belegen von Klassenstufe 8 bis 10 das Fach Französisch verpflichtend als 3. Fremdsprache.
Das Fach Englisch hat in der Klassenstufe 5 den Charakter eines ergänzenden Angebotes: Es werden dort in diesem Fach pro Halbjahr zwei Klassenarbeiten geschrieben; die Note im Fach Englisch wird auf dem Halbjahres- und dem Jahreszeugnis ausgewiesen; bei der Versetzung am Ende der Klassenstufe 5 wird die Note im Fach Englisch im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in den Klassenstufen 5 bis 9 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann; ansonsten wird das Fach Englisch als nichtschriftliches Fach gewertet.
Mit Beginn der Klassenstufe 6 ist Englisch schriftliches Fach im Sinne der ZVO-Gym.
In der Klassenstufe 10 kann eine der ersten beiden Fremdsprachen abgelegt werden. Werden in der Klassenstufe 10 die drei Fremdsprachen weitergeführt, so werden der Versetzungsentscheidung am Ende der Klassenstufe 10 die Zeugnisnote in der 1. und der 3. Fremdsprache oder in der 2. und der 3. Fremdsprache zugrunde gelegt. Die Note in der hierbei nicht berücksichtigten Fremdsprache wird im Sinne eines schriftlichen Fachs bei der Versetzungsentscheidung herangezogen, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet.
Durch die Erhöhung der Unterrichtsanteile der Fächer Physik, Chemie und Biologie im Naturwissenschaftlichen Zweig (beziehungsweise im mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium im Sinne der Anlage 2) können Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Begabung und besonderem Interesse an naturwissenschaftlicher Bildung besonders gefördert werden. In der für den Profilbereich zur Verfügung stehenden Zeit soll neben einem vertieften Verständnis für naturwissenschaftliche Denkweisen vor allem das praktische Einüben der experimentellen Annäherung an naturwissenschaftliche Fragestellungen im Zentrum stehen. Für den Naturwissenschaftlichen Zweig gelten folgende Regelungen:
Im Naturwissenschaftlichen Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Die Fächer Physik, Chemie und Biologie werden in den Klassenstufen 8 bis 10 gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) mit erhöhten Stundenanteilen unterrichtet; in der Klassenstufe 10 werden die Fächer Physik und Chemie verpflichtend weitergeführt.
In den Klassenstufen 8 und 9 ist das Fach Physik schriftliches Fach; die Fächer Chemie und Biologie sind nichtschriftliche Fächer. In der Klassenstufe 10 sind die drei Naturwissenschaften nichtschriftliche Fächer.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Chemie im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann.
Naturwissenschaftlich besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler sollen im Biowissenschaftlichen Zweig für eine intensivere Beschäftigung mit den Biowissenschaften und den biologischen Techniken motiviert und vertieft an diese Materie herangeführt werden. Die Verbindungen zwischen dem Leitfach Biologie und den verwandten Naturwissenschaften Chemie und Physik werden durch die Unterrichtsinhalte des Biowissenschaftlichen Zweiges widergespiegelt. Für den Biowissenschaftlichen Zweig gelten folgende Regelungen:
Im Biowissenschaftlichen Zweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Der Biowissenschaftliche Zweig beginnt in der Klassenstufe 8. Im Profilbereich wird das Fach Biologie in den Klassenstufen 8 und 9 als schriftliches Fach unterrichtet und in Klassenstufe 10 verpflichtend weitergeführt. Hinzu kommt in den Klassenstufen 9 und 10 das nichtschriftliche Fach „Biologische Techniken“. Es ist in Klassenstufe 9 verpflichtend zu belegen und wird in Klassenstufe 10 nach den Möglichkeiten der Schule als Wahlpflichtfach angeboten.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Biologie im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet.
Im Informatikzweig wird Schülerinnen und Schülern mit entsprechender Begabung und mit Interesse an informatischen Inhalten die Vermittlung fundierter Kenntnisse sowohl in der Theorie als auch in der Praxis der Informatik geboten. Auf dem Grundlagenwissen über die Struktur und die Funktionsweise von Informatiksystemen sollen die Schülerinnen und Schüler Handlungs- und Beurteilungskompetenz erwerben. Für den Informatikzweig gelten folgende Regelungen:
Im Informatikzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Das Fach Informatik setzt in der Klassenstufe 8 ein und ist in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach; in der Klassenstufe 10 wird es verpflichtend weitergeführt.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Informatik im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. kann; ansonsten wird Informatik als nichtschriftliches Fach gewertet.
In Klassenstufe 10 entfällt die Verpflichtung, ein Wahlpflichtfach zu belegen.
Unterrichtsziel des Musikzweigs ist eine erweiterte und vertiefte Bildung besonders begabter und interessierter Schülerinnen und Schüler im Fach Musik. Dazu gehört neben der Vermittlung qualifizierter musiktheoretischer Kenntnisse eine breite praktische Ausbildung im vokalen und instrumentalen Bereich. Auf diese Weise sollen musikalische Talente und Neigungen frühzeitig erkannt und intensiv gefördert werden. Für den Musikzweig gelten folgende Regelungen:
Im Musikzweig findet in den Klassenstufen 5 bis 10 Unterricht gemäß der Stundentafel (Anlage 1 beziehungsweise 2) statt. Das Fach Musik ist in den Klassenstufen 5 bis 7 ein nichtschriftliches, in den Klassenstufen 8 und 9 ein schriftliches Fach und ist in der Klassenstufe 10 verpflichtend weiterzuführen.
Bei der Entscheidung über die Versetzung am Ende der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Musik im Sinne eines schriftlichen Fachs berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs nach den besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 gemäß der ZVO-Gym. beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet. § 11 Absatz 3 der genannten Verordnung findet keine Anwendung.
Beginnend mit der Klassenstufe 6 sind die Schülerinnen und Schüler des Musikzweigs, die noch kein akustisches Instrument beherrschen, verpflichtet, das Spielen mindestens eines akustischen Instrumentes außerhalb der Schule zu erlernen und in einem Schulensemble wie Chor oder Orchester mitzuwirken.
Über die Aufnahme in den Musikzweig entscheidet die Schule auf der Grundlage eines Beratungsgespräches unter Beachtung der Regelungen über die Aufnahme in das Gymnasium. Ein Wechsel in den Musikzweig ist unter der Voraussetzung einer ausreichenden musikalischen Vorbildung bis zum Beginn der Klassenstufe 8 möglich.