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Der Entscheidung über die Versetzung werden die Zeugnisnoten aller Pflichtfächer des Jahreszeugnisses zugrunde gelegt, ausgenommen die Noten von Wahlpflichtfächern und die Note des Faches Sport, die jedoch zum Erreichen eines Ausgleichs gemäß Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beitragen können. Die Zeugnisnoten in Zusatzfächern werden berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen eines Ausgleichs gemäß Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beitragen können. Die Note im Fach Sporttheorie wird in der Weise berücksichtigt, dass die in diesem Fach erreichte Note im Verhältnis 1 : 2 zu der im Pflichtfach Sport erreichten Note in die Endnote im Fach Sport eingeht. Für Gymnasien mit abweichender Stundentafel gelten eigene Regelungen.
(aufgehoben)
Wurden in der Klassenstufe 10 durchgehend drei aus den Klassenstufen 5 bis 9 weitergeführte Fremdsprachen und/oder die beiden Fächer Bildende Kunst und Musik belegt, so werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnote in der 3. und die Zeugnisnote in der 1. oder 2. Fremdsprache sowie die Zeugnisnote in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob sie als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Zusatzfächer belegt waren.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn in allen Pflichtfächern die Note mindestens "ausreichend“ (04 Punkte) oder in höchstens einem nichtschriftlichen Pflichtfach "mangelhaft“ lautet.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie Bei der Errechnung des Notendurchschnitts nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird nicht aufgerundet. Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, ist der Schüler/die Schülerin nicht zu versetzen.
die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen Pflichtfach oder in zwei nichtschriftlichen Pflichtfächern mit einem Notendurchschnitt von mindestens "ausreichend“ (05 Punkte) in allen bei der Versetzung zu berücksichtigenden Fächern ausgleichen kann, oder
die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit einem Notendurchschnitt von mindestens "ausreichend“ (05 Punkte) in allen bei der Versetzung zu berücksichtigenden Fächern ausgleichen kann und zusätzlich die Note in mindestens einem schriftlichen Pflichtfach "befriedigend“ lautet.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn
in zwei oder mehr schriftlichen Pflichtfächern die Note unter "ausreichend“ lautet oder
in drei oder mehr Pflichtfächern die Note unter "ausreichend“ lautet.
Die Note "ungenügend“ wird gewertet wie die Note "mangelhaft“ in zwei Fächern.
Mit der Versetzung wird der Schüler/die Schülerin zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen.