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Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des allgemein bildenden Gymnasiums - ausgenommen das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg - gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Anwendungsbereichs § 9 Absatz 1 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Fächerkanon und die Anteile der Fächer an der Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Klassenstufen des gymnasialen Bildungsgangs der Sekundarstufen I und II haben das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu einer vertieften Allgemeinbildung, einer wissenschaftspropädeutischen Bildung und einer allgemeinen Studierfähigkeit zu führen. Diesem Ziel dient bereits in der Sekundarstufe I eine Stundenverteilung, bei der dem Erwerb vertiefter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache eine hohe Bedeutung zukommt. Zum Fächerkanon gehören für alle Schülerinnen und Schüler zudem die gesellschaftswissenschaftlichen, die naturwissenschaftlich-technischen und die künstlerischen Fächer sowie die Fächer Religionslehre/Allgemeine Ethik und Sport. Durch die Einrichtung der Sprachenfolgen, durch eine fachspezifische Schwerpunktsetzung ab der Klassenstufe 5, durch die Ausgestaltung des Profilbereichs ab der Klassenstufe 8 sowie durch das Fächerangebot im Wahlpflichtbereich in der Klassenstufe 10 haben die Schulen Möglichkeiten zur Ausprägung eines schulspezifischen Profils.
Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
Auf Vorschlag der Gesamtkonferenz entscheidet die Schulkonferenz, in welcher Weise die in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren. Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans bzw. der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; Satz 6 gilt entsprechend; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden. Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.2