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Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, ist die Schülerin oder der Schüler nicht zu versetzen.
die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, oder
die Note „ungenügend“ in höchstens einem Fach mit der Note „gut“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach ausgleichen kann.
Die Versetzung kann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn
in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in drei oder mehr Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in zwei Fächern die Note unter „ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.