Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf der Grundlage einer pädagogisch-fachlichen Beurteilung sollen der Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung gehalten sowie eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit über aufeinander folgende Klassenstufen hinweg gesichert werden. Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen zu diesem Zweck. Nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 13 sind Schülerinnen und Schüler zu versetzen, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind; eine gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung nicht zugrunde zu legen. Eine gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zugrunde zu legen.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 6 bis 10 werden die Zeugnisnoten in den in der Anlage 11 genannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters beziehungsweise der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihren Fächern, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.