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Besonders begabten und leistungswilligen Schülerinnen und Schülern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Klassenstufen 5 bis 10 einmal das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers über die Leistungen der Spitzengruppe der betreffenden Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
Ein Überspringen kann zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen; in der Klassenstufe 10 ist ein Überspringen nur nach dem Schulhalbjahr möglich. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.