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Waren die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Abschlusses nach den §§ 17 oder 18, die auf der Grundlage der im Abgangszeugnis ausgewiesenen Noten nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, sind die Eintragungen zur Zuerkennung und im Fall des § 17 die Durchschnittsnote in das Abgangszeugnis aufzunehmen. § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten