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Besonders begabten und leistungswilligen Schülern/Schülerinnen kann der Schulleiter/die Schulleiterin im Verlauf der Klassenstufen 5 bis 9 einmal das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Schülers/der Schülerin über die Leistungen der Spitzengruppe der betreffenden Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
Ein Überspringen kann zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen; in der Klassenstufe 9 ist ein Überspringen nur nach dem Schulhalbjahr möglich. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.