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Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber mit den geforderten Voraussetzungen die Einstellung beantragt haben, als nach § 2 übernommen werden können. Fächer im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Fächer, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Förderschwerpunkte und beim Doppelfach die beiden Schwerpunkte eines Fachs oder einer beruflichen Fachrichtung im Sinne des doppelten Umfangs der nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Anteile eines Fachs, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst denselben Namen tragen wie das Fach beziehungsweise die berufliche Fachrichtung selbst. Satz 2 gilt, soweit keine ausdrückliche Unterscheidung vorgenommen wird.