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Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetz aus gewährten Studienbeitragsdarlehen zurückzuzahlende Schuld wird zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns gemäß § 13 des Hochschulabgabengesetz errechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt für Darlehen der NRW.BANK auf der Grundlage des im letzten Förderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgewiesenen Darlehensbetrages.
Der Antrag auf Begrenzung der Darlehenslasten soll vor Beginn der Darlehensrückzahlung gestellt werden. Wird er erst nach Beginn der Rückzahlungsphase gestellt, wird zur Berechnung des Erlasses die zum Zeitpunkt der Antragstellung verbleibende Restschuld des Darlehens herangezogen; ist die ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld zwischenzeitlich durch einen Nachlass im Sinne des § 18 Absatz 5b Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder durch einen Teilerlass im Sinne des § 18b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verringert worden, wird ihr für die Berechnung des Erlasses nach Halbsatz 1 dieser Nachlass oder Teilerlass wieder hinzugerechnet.
Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder…
Die zurückzuzahlende Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem…
Die Darlehensschuld wird der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer auf Antrag erlassen, soweit sie am Tag nach Ablauf der Karenzphase zusammen mit der…
Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes beginnt zwei Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des…
Wird auf den Antrag nach § 14 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese ab dem 15. Tag des auf den Stundungsantrag…
Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.