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Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) nimmt bei dem Erlass von Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes auf die Belange…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.