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Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 24 Monate nach Beendigung des Studiums oder Erreichen der Auszahlungshöchstdauer (Karenzphase). Auf Antrag der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers kann die Karenzphase auf bis zu sechs Monate verkürzt werden. Fristbeginn ist der 1. April oder der 1. Oktober eines Jahres, der auf das fristauslösende Ereignis nach Satz 1 oder 2 folgt.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten von mindestens 20 Euro zurückgezahlt. Die Raten sind so zu bemessen, dass Zins und Tilgung innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitraums von höchstens 25 Jahren geleistet werden können. Im Darlehensvertrag ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzusehen.
Die Rückzahlung des Darlehens wird auf Antrag gestundet, wenn die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 3 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes nicht erreicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer dem Kreditinstitut nachzuweisen.
Die Darlehensschuld wird der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer auf Antrag erlassen, soweit sie am Tag nach Ablauf der Karenzphase zusammen mit der Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes den Höchstbetrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 7 Abs. 4 Saarländisches Hochschulgebührengesetz). Der förmliche Antrag ist dem Kreditinstitut mit den erforderlichen Nachweisen spätestens einen Monat vor Beginn der Tilgungsphase vorzulegen.