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Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes beginnt zwei Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des Studiums folgenden nächstmöglichen Zinsanpassungstermin (15. Juni oder 15. Dezember eines Jahres). Gleiches gilt, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nicht bis zum 31. Mai eines Jahres für das Sommersemester oder bis zum 30. November eines Jahres für das Wintersemester erklärt, noch als Studierende oder Studierender eingeschrieben zu sein (Statusmeldung). Die Frist nach Satz 2 beginnt im Falle einer ausgebliebenen Statusmeldung dann nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ihr Ausbleiben nicht zu vertreten hat. Auf die Frist nach Satz 1 werden auf Antrag Zeiten eines beruflichen Vorbereitungsdiensts, dessen fachliche Eignung das erfolgreich abgeschlossene Studium vermittelt hat, zuzüglich einer Wartezeit von pauschal einem Jahr nicht angerechnet. Beträgt die Wartezeit mehr als ein Jahr, wird die überjährige Zeit auf Antrag dann nicht angerechnet, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den späteren Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht zu vertreten hat.
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat bei der Darlehenstilgung die Wahl zwischen Rückzahlungsraten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Die Tilgungsverabredung bleibt unberührt.
Sondertilgungen können nach Ende der Auszahlungsphase auf Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrages bei der NRW.BANK zum nächstmöglichen Zinsanpassungstermin geleistet werden. Jede Sondertilgung muss mindestens 500 Euro betragen.
Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der…
Das Darlehen und die Zinsen sind zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in monatlichen Raten,…
Das Darlehen wird in monatlichen Raten von mindestens 20 Euro zurückgezahlt. Die Raten sind so zu bemessen, dass Zins und Tilgung innerhalb eines vertraglich…
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes auf Antrag von der Rückzahlung auch freizustellen,…
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls freizustellen, solange sie oder er Leistungen nach…
Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Absatz 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.