Gesetze
Gesetz wird geladen …
Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes erhalten hat, nunmehr einen Studiengang, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiven Masterstudiengang), sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.
Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet, ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Zinsanpassungstermin beendet. Der Freistellungszeitraum gemäß § 4 Absatz 1 verlängert sich um die Dauer der studierten Semester des Masterstudiums.
Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes auf Antrag von der Rückzahlung auch freizustellen,…
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls freizustellen, solange sie oder er Leistungen nach…
Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW.…
Das Darlehen und die Zinsen sind zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in monatlichen Raten,…
Die zurückzuzahlende Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem…
Für die bis zum 30. September 2011 auf der Grundlage des § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.