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Für die bis zum 30. September 2011 auf der Grundlage des § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) gewährten Studienbeitragsdarlehen und Studienentgeltdarlehen gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 13 bis 16 sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 19 erlassenen Regelungen.
Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW.…
Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen (Bestandsbearbeitung, Darlehensbuchhaltung, Rückstandsbearbeitung,…
die in § 29 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung und § 26 Absatz 4 des…
die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche im Zusammenhang mit Studienbeitragsdarlehen (§§ 17 und 18 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21.…
Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes beginnt zwei Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des…
Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Absatz 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.