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Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat
alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 des Hochschulabgabengesetzes oder über die Minderung der Darlehenslasten im Sinne des § 15 des Hochschulabgabengesetzes erforderlich sind,
Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.BANK Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen, Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes, Bescheide des Bundesverwaltungsamtes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorzulegen.
Die NRW.BANK kann hinsichtlich der Umstände im Sinne des Absatzes 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Soweit für die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Freistellung oder Minderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Ein späteres Vorbringen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung der NRW.BANK verzögert würde. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist hierauf hinzuweisen.
Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die…
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer, die oder der einen Antrag auf Freistellung nach § 14 stellt oder bei der oder dem eine Minderung der…
alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der…
Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige…
In dem Antrag sind von der betroffenen Person anzugeben:
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.