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Bei der Antragstellung sind
alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß § 16 der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und
der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen oder auf Verlangen ihrer Vorlage zuzustimmen.
alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen…
Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind,…
In dem Antrag sind von der betroffenen Person anzugeben:
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu…
Soweit die Mitwirkung zur Abfassung von Berichten und Evaluierungen erforderlich ist, sind die hierzu erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die…
Auskunft zu erteilen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.