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Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen mit deren Kenntnis oder bei öffentlichen Stellen zu erheben.
Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie in geeigneter Weise über den Verwendungszweck, das Bestehen von Löschungsfristen, Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Berichtigungsrechten sowie eine etwaige beabsichtigte Übermittlung aufzuklären. Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den betroffenen Personen zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, können personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so hat die oder der Erhebende diese auf Verlangen über den…
Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis und deren Mitwirkung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene…
Werden Daten bei einer dritten Person oder einer anderen nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären.…
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die…
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis und Mitwirkung zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.