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Die Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 werden, soweit vorhanden, aus anderen datenführenden Systemen der Hochschule oder öffentlichen, Forschungsinformationen enthaltenden Datenbanken übernommen. Nicht vorhandene Daten werden bei den Betroffenen im Rahmen ihrer Auskunftspflicht aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch die Hochschule erhoben.
Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn und…
Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen…
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die…
Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder…
Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der der…
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit die oder der Betroffene einwilligt oder die Hochschule auf Grund einer Rechtsvorschrift…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.