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Auf Verlangen des Hafenunternehmers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers gewechselt werden. Auf Anordnung des Hafenunternehmers ist zu verholen.
Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlichen Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.