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Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben zur Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Für Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenunternehmer ein Aufsichtspflichtiger (§ 6) zu benennen.
Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge des Hafenunternehmers, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Freizeitschifffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, dass sie sicher bewegt werden können.
Bei stillgelegten Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.