Gesetze
Gesetz wird geladen …
Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern nach ADNR sind nach den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
Fahrzeuge, die gemäß des ADN 1, 2 oder 3 blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von dem Hafenunternehmer ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.