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Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind durch den Hafenbetreiber nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zu kennzeichnen.
Fahrzeuge, die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ein, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel und Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.
Fahrzeuge, die gemäß des ADN 1, 2 oder 3 blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1…
Fahrzeuge, die gemäß Kapitel 3.2, Tabelle A oder C zum ADN einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum…
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur…
In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter…
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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