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Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, z. B. durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff anzulegen.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.