Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung freigeben.
Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter Voraussetzung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), zulässig. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben.