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Die Hafenbehörde sowie der Hafenunternehmer können den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird. Sie können die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
Die Hafenbehörde oder der Hafenunternehmer kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzliche vorgeschriebene Höchst-arbeitszeit und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen nicht beeinträchtigt werden.