Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.
Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung, dem Sächsischen Wassergesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, zulässig. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gemacht.
Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter Voraussetzung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Saarländischen…
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter…
für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter…
Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen an Bord und an Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.