§ 2 HafenlogAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 SegelmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 OberflbeschAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 StrWAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 SchKfmAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Die Ausbildung dauert drei Jahre.