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Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.
Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren und
Auskunft über die in Teil B Absatz 15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.
Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Hafensicherheitsbehörde führt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung durch. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den…
Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der…
Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen…
Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/15.2…
Der Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete Vertretung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.